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   VGH Hessen, 05.09.2003 - 9 UZ 826/02   

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https://dejure.org/2003,9376
VGH Hessen, 05.09.2003 - 9 UZ 826/02 (https://dejure.org/2003,9376)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.09.2003 - 9 UZ 826/02 (https://dejure.org/2003,9376)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. September 2003 - 9 UZ 826/02 (https://dejure.org/2003,9376)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 32 Abs 1 AuslG, § 30 AuslG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe für die Zulassung der Berufung; Bestimmung des Prüfungsumfangs des Rechtsmittelgerichts durch die Darlegung der Zulassungsgründe ; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ; Auslegung des § 32 Ausländergesetz ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 32; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    D (A), Aufenthaltsbefugnis, Bleiberechtsregelung 1999, Erlasslage, IMK-Beschluss, Einvernehmen, Bundesinnenministerium, Gleichheitsgrundsatz, Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel

  • Judicialis

    AuslG § 30; ; AuslG § 32

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 123 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2003 - 9 UZ 826/02
    Bei einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Willenserklärung dieser Behörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22).

    Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22) davon aus, dass es sich bei der Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht um eine Rechtsvorschrift handelt, die ggf. aus sich heraus auszulegen ist, sondern um eine Willenserklärung der obersten Landesbehörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist.

    Sollte sich auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten der Zustand ergeben, dass eine bestimmte Ausländergruppe in verschiedenen Bundesländern aufgrund der jeweils erlassenen Anordnungen nach § 32 AuslG ungleich behandelt wird, wäre dies - da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur die Behörden eines jeden Bundeslandes zwingt, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Bürger nicht willkürlich ungleich zu behandeln - nicht von rechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, a.a.O.).

    Die Aufstellung eines bestimmten, von der in der Antragsbegründung benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - abweichenden Rechtssatzes wird vom Kläger zwar behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt.

  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 66.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Irrevisibilität von Verwaltungsvorschriften

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2003 - 9 UZ 826/02
    Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16).

    Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassenen Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so mag die (einschränkende) Anordnung möglicherweise wegen fehlenden (erneuten) Einvernehmens unwirksam sein, ein Anspruch des Ausländers darauf, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden, resultiert hieraus indes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66/97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16).

  • VG Saarlouis, 17.01.2007 - 2 F 74/06

    Anspruch eines abgelehnten Spätaussiedlerbewerbers auf Erteilung einer

    (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 -1 C 19/99-, BVerwGE 112, 63; Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.2003 -9 UZ 826/02-; Bay. VGH, Urteil vom 11.06.2002 -10 B 01.2589-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 Q 5/06-; OVG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 4 B 225/03 - ,u.a. dokumentiert bei juris).

    Bleibt ein Bundesland in einer nach § 23 Abs. 1 AufenthG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz oder anderer Bundesländer behandelt zu werden (Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 17.01.2007 - 2 F 74 06
    ( BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 -1 C 19/99 -, BVerwGE 112, 63; Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.2003 -9 UZ 826/02 - Bay. VGH, Urteil vom 11.06.2002 -10 B 01.2589-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 Q 5/06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 4 B 225/03 - ,u.a. dokumentiert bei juris).

    Bleibt ein Bundesland in einer nach § 23 Abs. 1 AufenthG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz oder anderer Bundesländer behandelt zu werden (Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2010 - 8 ME 101/10

    Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1

    Denn es gibt kein Gebot bundeseinheitlicher Anwendung oder Auslegung von Anordnungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die auf im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern gefasste Beschlüsse der Innenminister und -senatoren der Länder zurückgehen (vgl. zu § 32 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 14.3.1997 - 1 B 66/97 -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschl. v. 5.9.2003 - 9 UZ 826/02 -, juris Rn. 11).
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